Komplettierend zu unserem Thema Datenschutz bieten wir nun auch eine zertifizierte Lösung zur Meldestelle des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) an. Sprechen Sie hierzu Herrn Alexander Eilert unter (05 51) 900 365 -23 an. Ein paar Infos zur Meldestelle und Meldung finden Sie hier:
Um was geht es bei einer Hinweisgebermeldung?
Eine Hinweisgebermeldung bezieht sich auf das Melden von Missständen oder Fehlverhalten in einer Organisation. Hinweisgeber sind Personen, die Informationen u.a. über illegale Aktivitäten, Korruption oder ethische Verstöße offenlegen. Sie tragen zur Transparenz und Rechenschaftspflicht bei.
Wer kann eine Hinweisgebermeldung abgeben?
Sie haben das Recht, Verstöße zu melden, sofern Sie mit dem betroffenem Unternehmen selbst beruflich in Kontakt stehen oder standen.
Welche Verstöße sind meldefähig?
Über die genannten Meldestellen können Sie Informationen über Verfehlungen und Verstöße im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit weitergeben.
Nicht meldefähig sind Informationen über privates Fehlverhalten, das aber keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zählt in § 2 die meldefähigen Verstöße auf. Hierzu gehören u.a.
- Alle Straftaten, insb. Betrugs- und Korruptionsdelikte
- Alle Bußgeldtatbestände zum Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit
- Alle Bußgeldtatbestände, zum Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane
Meldefähig sind zusätzlich bestimmte Verstöße gegen:
- Umweltschutzbestimmungen
- Regelungen zur Lebensmittel- und Futtersicherheit
- Tierschutzbestimmungen
- Verbraucherschutzbestimmungen (u.a. bei Zahlungskonten, Finanzdienstleistungen und Preisangaben)
- Datenschutzbestimmungen
- Vorschriften zur Rechnungslegung
- Vergaberechtsregeln
- Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- sexuelle Belästigung bzw. Vorgehen die unter #MeToo fallen
Was passiert nach meiner Meldung?
Innerhalb von 7 Tagen erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung. Danach prüfen wir unter Beachtung der Vertraulichkeit den Inhalt Ihrer Meldung. Gegebenenfalls bitten wir Sie noch um weitergehende Informationen oder halten Rücksprache mit Ihnen. Dies gilt natürlich nur, sofern Sie uns eine Kontaktmöglichkeit mitgeteilt haben. Danach ergreifen wir angemessene Folgemaßnahmen. Nach spätestens drei Monaten erhalten Sie von uns eine Rückmeldung, in der wir Ihnen den Bearbeitungsstand bzw. das Ergebnis unserer Prüfung mitteilen.
Wer braucht so eine Meldestelle?
Diese Meldestelle ist verpflichtend für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden ab 01.12.2023, für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden ab 01.06.2023.
Es muss eine zertifizierte Meldestelle vorgewiesen werden, die, wenn diese intern besetzt ist, keinen Interessenskonflikt hervorruft. Der Geschäftsführer, die Personalstelle, der IT-Beauftragte, auch der Datenschutzbeauftragte fallen somit raus.